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§ 10 Sport
(1) 1Die Ausübung von Individualsportarten ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. 2Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt. 3Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- 1.Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen.
- 2.Es erhalten nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
- 3.Der Veranstalter hat zur Minimierung des Infektionsrisikos ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und zu beachten, das auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen ist.
(3) Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen und anderen Sportstätten sowie von Tanzschulen ist nur für die in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Zwecke zulässig.
(4) Der Betrieb von Fitnessstudios ist untersagt.
§ 20
Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen
(1) 1Außerschulische Bildungsangebote sind vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung nur zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist; es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. 2§ 17 Satz 2 gilt entsprechend. 3Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.(2) 1Unterricht an Musikschulen darf nur erteilt werden, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m, bei Blasinstrumenten und Gesang ein Mindestabstand von 2 m gewahrt ist. 2Dies gilt entsprechend für Musikunterricht außerhalb von Schulen.
(3) 1Für theoretischen Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminare sowie theoretische Fahrprüfungen gilt Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. 2Für den praktischen Fahrschulunterricht und für praktische Fahrprüfungen gilt Maskenpflicht.
(4) § 5 Satz 2 gilt entsprechend